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Nationalparke in Deutschland

In Deutschland wurden noch nie Grundstücke enteignet, um einen Nationalpark zu realisieren. Die Enteignung von Grundstücken ist in Artikel 14 des Grundgesetzes geregelt. Zunächst wird die Freiheit des Eigentums garantiert, im Weiteren aber auch der Grundsatz, dass Eigentum verpflichtet, festgehalten.

Enteignung darf nur zum Wohle der Allgemeinheit und gegen entsprechende Entschädigung auf Grundlage eines Gesetzes durchgeführt werden. Enteignungen finden im Wesentlichen zur Realisierung öffentlicher Infrastruktureinrichtungen statt, sofern eine einvernehmliche Lösung über Kauf oder Tausch von Grundstücken nicht gelungen ist.

Auch das Bundesnaturschutzgesetz sieht in § 68 die Möglichkeit der Enteignung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege vor, wenn deren Ziele in anderer Weise nicht zu erreichen sind. Die Regelungen einer Enteignung für Naturschutzzwecke sind in den Landesnaturschutzgesetzen entsprechend den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zu finden.

Während Enteignungen (teilweise sogar in Kombination mit Umsiedlungen von Kommunen) im Zusammenhang mit Straßenbau oder Braunkohle-Tagebau schon häufiger vorkamen, sind sie für Naturschutzvorhaben die absolute Ausnahme.

Weitere Nationalparke für Deutschland?! Argumente und Hintergründe mit Blick auf die aktuelle Diskussion um die Ausweisung von Nationalparken in Deutschland

Das Bundesamt für Naturschutz hat eine Zusammenstellung von Hintergründen und Informationen zu folgenden Themen im Hinblick auf Nationalparks verfasst: Nationale Naturschutz-Ziele Schutz und Förderung natürlicher bzw. ungelenkter Prozesse Freilandlabor und Lernort für natürliche biologische Prozesse — auch im Hinblick auf den Klimawandel Schutz der Biodiversität und besonderer Lebensräume Gebietsgröße von Nationalparken und deren Kernzonen Bildung… Weiterlesen »