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Nationalparke in Deutschland

Das Sammeln von Pilzen und Beeren ist im Bundesnaturschutzgesetz § 39 geregelt. Nach Absatz 3 darf jedermann Früchte des Waldes und Pilze für den eigenen Gebrauch in kleinen Mengen sammeln, sofern ein Gebiet nicht einem Betretungsverbot unterliegt. Nach Absatz 4 ist das gewerbsmäßige Sammeln von Waldfrüchten nicht zulässig bzw. bedarf der Erlaubnis der zuständigen Naturschutzbehörde und des Eigentümers.

Zu diesen grundsätzlichen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes kommen noch die spezifischen Regelungen der jeweiligen Landesnaturschutzgesetze und für Nationalparks die Regelungen der Nationalparkgesetze bzw. -verordnungen.

Demnach ist das Sammeln von Beeren und Pilzen in kleinen Mengen ausschließlich für den eigenen Gebrauch auch in Nationalparks grundsätzlich zulässig. Es kann auf der Fläche des Parks räumlich und zeitlich eingeschränkt sein, wenn aus Gründen des Schutzes gefährdeter Arten Wegegebote bestehen.

Unbeschadet davon ist das Sammeln geschützter und gefährdeter Arten wie Trüffeln, Grünlingen, Kaiserlingen oder Königs- und Sommerröhrlingen auch in den Nationalparks verboten.

Weitere Nationalparke für Deutschland?! Argumente und Hintergründe mit Blick auf die aktuelle Diskussion um die Ausweisung von Nationalparken in Deutschland

Das Bundesamt für Naturschutz hat eine Zusammenstellung von Hintergründen und Informationen zu folgenden Themen im Hinblick auf Nationalparks verfasst: Nationale Naturschutz-Ziele Schutz und Förderung natürlicher bzw. ungelenkter Prozesse Freilandlabor und Lernort für natürliche biologische Prozesse — auch im Hinblick auf den Klimawandel Schutz der Biodiversität und besonderer Lebensräume Gebietsgröße von Nationalparken und deren Kernzonen Bildung… Weiterlesen »